Kuper
Twitch-Titan
Moin ihr lieben,
ich könnte mal eure Hilfe gebrauchen. Derzeit stehe ich im Kontakt mit dem Vorstand meines Vereins. Grund dafür ist, dass es in unserer Gewässerordnung ein generelles Verbot der Spinnangelei vom 1.1 bis 30.04. gibt.
Grundsätzlich scheint es die Bereitschaft zu geben dies zu ändern. Unser 1. Vorsitzenden hat mich nun gebeten, ihm mögliche Formulierungen für eine Änderung zu schicken.
Erstmal ein Auszug aus der Gewässerordnung:
VII. Geschützte Arten, Mindestmaße und Maßnahmen
1. Mindestmaße / Schonzeiten
Grundsätzlich gelten die Schonzeiten aus dem niedersächsischen Fischereigesetz. Weitergehende Schonzeiten für Fried‐ und Raubfische sind dem jährlichen Fischereierlaubnisschein zu entnehmen. Vom 01.01. bis 30.04. ist das Spinnangeln mit natürlichem und künstlichem Köder untersagt.
Ziel ist es grundsätzlich auf Barsch angeln zu dürfen. Und außerhalb der Forellenschonzeit eben auch auf diese. Wie lösen eure Vereine diese Thematik?
Meine erste Überlegung wäre den letzen Satz der Gewässerordnung einfach ersatzlos zu streichen.
somit gelten weiter die jeweiligen Schonzeiten. Ergänzend könnte man dann noch eine formulierung einfügen wie „ das gezielte Angeln auf geschonte Arten ist strengstens Verboten und führt zu…“
Ergibt es Sinn eine Regelung über die Ködergröße zu formulieren. Beispielsweise:
Gummifische über 12 cm und Wobbler ab Größe x sind verboten. ?
Über Ideen oder Auszüge aus eurer Gewässerordnung würde ich( vermutlich unser halber Verein sich) mich wirklich sehr freuen.
P.s
falls hier falsch einfach verschieben.
ich könnte mal eure Hilfe gebrauchen. Derzeit stehe ich im Kontakt mit dem Vorstand meines Vereins. Grund dafür ist, dass es in unserer Gewässerordnung ein generelles Verbot der Spinnangelei vom 1.1 bis 30.04. gibt.
Grundsätzlich scheint es die Bereitschaft zu geben dies zu ändern. Unser 1. Vorsitzenden hat mich nun gebeten, ihm mögliche Formulierungen für eine Änderung zu schicken.
Erstmal ein Auszug aus der Gewässerordnung:
VII. Geschützte Arten, Mindestmaße und Maßnahmen
1. Mindestmaße / Schonzeiten
Grundsätzlich gelten die Schonzeiten aus dem niedersächsischen Fischereigesetz. Weitergehende Schonzeiten für Fried‐ und Raubfische sind dem jährlichen Fischereierlaubnisschein zu entnehmen. Vom 01.01. bis 30.04. ist das Spinnangeln mit natürlichem und künstlichem Köder untersagt.
Ziel ist es grundsätzlich auf Barsch angeln zu dürfen. Und außerhalb der Forellenschonzeit eben auch auf diese. Wie lösen eure Vereine diese Thematik?
Meine erste Überlegung wäre den letzen Satz der Gewässerordnung einfach ersatzlos zu streichen.
somit gelten weiter die jeweiligen Schonzeiten. Ergänzend könnte man dann noch eine formulierung einfügen wie „ das gezielte Angeln auf geschonte Arten ist strengstens Verboten und führt zu…“
Ergibt es Sinn eine Regelung über die Ködergröße zu formulieren. Beispielsweise:
Gummifische über 12 cm und Wobbler ab Größe x sind verboten. ?
Über Ideen oder Auszüge aus eurer Gewässerordnung würde ich( vermutlich unser halber Verein sich) mich wirklich sehr freuen.
P.s
falls hier falsch einfach verschieben.