Klausi schrieb:....nunregt Euch doch mal nicht darüber auf, daß diese Leute sich gesetzeskonform verhalten, sondern tut etwas, daß diese bescheuerten Gesetze endlich geändert werden !!!!
Ich darf hier in Brandenburg wenigstens nach dem Fang entscheiden, ob ich den Fisch verwerte oder nicht - meines Wissens wird in Meck-Pomm in den gesetzlichen Bestimmungen immer noch verlangt, daß jeder maßige Fisch abzuschlagen ist.
DA LIEGT DER HASE WOHL EHER IM PFEFFER....
Tom69 schrieb:Es gibt mittlerweile wohl genügend Gerichtsurteile, die C&R nach § 17 (2) -b i.V.m. § 1 Tierschutzgesetz sogar als Straftatbestand bestätigen, der je nach "Schwere" mit einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe geahndet werden kann
Tom69 schrieb:Unmittelbar vorgeschrieben ist das Abschlagen gefangener maßiger Fische, dem Tierschutzgestzt folgend, hingegen in vielen Fischereivereinen
angeliter schrieb:Tom69 schrieb:Es gibt mittlerweile wohl genügend Gerichtsurteile, die C&R nach § 17 (2) -b i.V.m. § 1 Tierschutzgesetz sogar als Straftatbestand bestätigen, der je nach "Schwere" mit einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe geahndet werden kann
QUELLEN, bitte!
davon abgesehen, dass es vielleicht entsprechende urteile geben mag, ist dieser §1 keineswegs völlig klar und nicht interpretierbar. was 'vernünftige gründe' anbelangt, kann man (und auch richter) unterschiedlicher meinung sein. ich wüßte nicht, dass es schon ein grundsatzurteil zu dieser frage gibt. solange es dieses nicht gibt, sind eventuelle verurteilungen immer eine fallbezogene interpretation und - wenn überhaupt - nur mit vorsicht zu verallgemeinern.
Tom69 schrieb:Unmittelbar vorgeschrieben ist das Abschlagen gefangener maßiger Fische, dem Tierschutzgestzt folgend, hingegen in vielen Fischereivereinen
ja, leider - das ist ein anzeichen vorauseilenden gehorsams, vermutlich aus angst geboren. kenn ich von meinem heimatverein auch ...
angeliter schrieb:QUELLEN, bitte!
davon abgesehen, dass es vielleicht entsprechende urteile geben mag, ist dieser §1 keineswegs völlig klar und nicht interpretierbar. was 'vernünftige gründe' anbelangt, kann man (und auch richter) unterschiedlicher meinung sein. ich wüßte nicht, dass es schon ein grundsatzurteil zu dieser frage gibt. solange es dieses nicht gibt, sind eventuelle verurteilungen immer eine fallbezogene interpretation und - wenn überhaupt - nur mit vorsicht zu verallgemeinern.
Klausi schrieb:@ angeliter:
Aus der Gewässerordnung (GWO) des Landesanglerverbsandes MV, Punkt 4.5 siehe : klickediklack
http://www.lav-mv.de/dokumente/Gewaesserordnung.pdf
zimbo1401 schrieb:Und? Was nützt Dir Dein (zugegebenermaßen absolut richtiges) Rechtsverständnis? Ein Sch**ßdreck! Und natürlich gibt es auch den Verweis auf die sinnvolle Verwertung des Fanges, die dort Schlupflöcher ermöglicht, aber am Ende hat Klausi Recht:
Entweder Du löst solche Probleme rudimentär und versuchst, die Gesetzgebung an dieser Stelle zu gesunden oder die Richter werden in Unwissenheit weiter so bescheuert urteilen wie bisher!