Der Ersteller schreibt aber,man solle uns Angler filmen oder fotografieren. Also rücke ich doch als Privatperson in den Vordergrund.
Richtig. Ob du im Hintergrund oder Vordergrund bist ist aber gemäss der von dir verlinkten Seite nur nach §23 Absatz 1 Nr.2 KUG entscheidend. Dieser Absatz besagt, dass Bilder von dir ohne Einverständnis
veröffentlicht werden dürfen, wenn zum Beispiel jemand den Eifelturm fotografiert und du danbeben stehst.
Und laut Paragraph 201a ist das Herstellen solcher Fotos verboten.
Paragraph 201a regelt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, Zitat:
"Unerlaubt ist demnach die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen von Personen, die sich in einer Wohnung, einem Haus oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden."
Wenn du also einen Koiteich im Innenhof oder Wohnzimmer hast und dort angelst, darfst du ohne dein Einverständnis nicht fotografiert werden. Wenn du aber am See oder Kanal stehst, dich also im öffentlichen Raum aufhälst, greift dieser Paragraph nicht. Wenn du im öffentlichen Raum bist gibt es eben kein eindeutiges Gesetz das jeden möglichen Fall regelt. Der Anwalt, den du verlinkt hast, schreibt dazu (Unterstreichung von mir):
"Die Herstellung und die Anfertigung eines Bildnisses
können bereits rechtswidrig sein, wenn keine Einwilligung erteilt wurde und davon auszugehen ist, dass die betroffene Person mit einer späteren Verbreitung des Bildnisses nicht einverstanden wäre.
Beispiele für ungenehmigte Aufnahmen sind
heimliche Aufnahmen von Personen (Bilder und Videos)
ohne deren Einwilligung und
ohne deren Wissen."
Was dies genau heisst, wurde von verschiedenen Gerichten schon verschieden interpretiert und ist sehr situationsabhängig. Klar ist lediglich, dass diese Aufnahmen ohne Einverständnis nicht veröffentlicht werden dürfen, nicht aber ob du fotografiert werden darfst oder nicht. Schlussendlich landen wir wieder bei dem, was
@PM500X sagt: Es ist kompliziert.