Enno82
Echo-Orakel
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Moin zusammen,
ich hätte gern mal eure Meinung zum Thema Uferbegehungsrecht. An einem meiner Lieblingsspots gibt es immer wieder Probleme mit einem Anwohner.
Sachlage und Fakten:
- Ich gehe gern an dem kleinen blau eingerahmten Stück angeln
- Das Gewässer ist eine Pachtgemeinschaft aus mehreren Vereinen, von denen ich in einem Mitglied bin
- Das Grundstück gehört dem Bauern auf der anderen Straßenseite
- Das Grundstück ist nicht eingezäunt
- Dem Bauern ist es egal ob dort geangelt wird (Aussage des Bauern vor der Polizei)....Ja dei war auch schon ein paar Mal da
- Das in Rot eingerahmte Grundstück gehört demjenigen der sich ständig beschwert.
- Der Anwohner hat ein angeln verboten Schild aufgestellt und nach meiner Missachtung die Polizei gerufen
- Die Polizei ist gekommen, ich denen die Sachlage erklärt und ihrer Meinung nach darf ich dort angeln
- Nächster Schritt des Anwohners sich den nächstbesten Fischereiaufseher des Vereins zu schnappen und ihm zu sagen, dass das angeln auf dem Blau umrandeten Grundstück verboten ist
- Ich das nächste Mal geangelt und dann kam tatsächlich ein Fischereiaufseher und hat mich weggeschickt.
- Dann habe ich Kontakt mit dem Verein aufgenommen, auch dort nochmal die Lage erklärt, woraufhin der Verein das Angeln vorerst wieder freigegeben hat und das auch an den Anwohner kommunizieren wollte.
Grundlage zum Betreten des Ufers ist §10 Niedersächsisches Fischereigesetz (Text unten)
Frage: Kann der Anwohner, der nicht der Eigentümer des Grundstückes ist bei der Gemeinde ein Angelverbot erwirken? Das wäre nämlich die einzige Möglichkeit, dass Angeln dort zu verbieten.
Jetzt kann man sich fragen, warum ich nicht woanders angeln gehe......weil man dort gut fängt.
Danke und tight lines
Enno
Niedersächsisches Fischereigesetz
(Nds. FischG)
Vom 1. Februar 1978
§ 10
(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, daß bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ist anzuwenden.
(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, daß Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
ich hätte gern mal eure Meinung zum Thema Uferbegehungsrecht. An einem meiner Lieblingsspots gibt es immer wieder Probleme mit einem Anwohner.
Sachlage und Fakten:
- Ich gehe gern an dem kleinen blau eingerahmten Stück angeln
- Das Gewässer ist eine Pachtgemeinschaft aus mehreren Vereinen, von denen ich in einem Mitglied bin
- Das Grundstück gehört dem Bauern auf der anderen Straßenseite
- Das Grundstück ist nicht eingezäunt
- Dem Bauern ist es egal ob dort geangelt wird (Aussage des Bauern vor der Polizei)....Ja dei war auch schon ein paar Mal da
- Das in Rot eingerahmte Grundstück gehört demjenigen der sich ständig beschwert.
- Der Anwohner hat ein angeln verboten Schild aufgestellt und nach meiner Missachtung die Polizei gerufen
- Die Polizei ist gekommen, ich denen die Sachlage erklärt und ihrer Meinung nach darf ich dort angeln
- Nächster Schritt des Anwohners sich den nächstbesten Fischereiaufseher des Vereins zu schnappen und ihm zu sagen, dass das angeln auf dem Blau umrandeten Grundstück verboten ist
- Ich das nächste Mal geangelt und dann kam tatsächlich ein Fischereiaufseher und hat mich weggeschickt.
- Dann habe ich Kontakt mit dem Verein aufgenommen, auch dort nochmal die Lage erklärt, woraufhin der Verein das Angeln vorerst wieder freigegeben hat und das auch an den Anwohner kommunizieren wollte.
Grundlage zum Betreten des Ufers ist §10 Niedersächsisches Fischereigesetz (Text unten)
Frage: Kann der Anwohner, der nicht der Eigentümer des Grundstückes ist bei der Gemeinde ein Angelverbot erwirken? Das wäre nämlich die einzige Möglichkeit, dass Angeln dort zu verbieten.
Jetzt kann man sich fragen, warum ich nicht woanders angeln gehe......weil man dort gut fängt.
Danke und tight lines
Enno
Niedersächsisches Fischereigesetz
(Nds. FischG)
Vom 1. Februar 1978
§ 10
(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, daß bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ist anzuwenden.
(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, daß Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.